| Der Landtag hat in seiner heutigen öffentlichen
Sitzung beraten und beschlossen:
Antrag der Abgeordneten Tandler, Alois
Glück, Herbert Hofmann u.a. und Fraktion CSU Drs. 10/2553, 3054, 3165,
3328, 3705
Maßnahmen zum Schutz des Bergwaldes
Die Staatsregierung wird ersucht,
angesichts der Bedrohung der Bergwälder durch das Baumsterben und der
besonderen Schutzfunktion des- Bergwaldes die Anstrengungen zu seinem
Schutz zu intensivieren und zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.
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| Es soll dem Grundsatz Geltung verschafft werden, daß
der Schutz des Bergwaldes grundsätzlich Vorrang vor allen anderen
Nutzungsansprüchen hat. Insbesondere sollen in folgenden Bereichen
Maßnahmen eingeleitet werden:
I. Information über die Bedeutung des
Bergwaldes
Mit geeigneten Maßnahmen und in
Zusammenarbeit mit allen interessierten Institutionen und Verbänden soll
die Bevölkerung über die besondere Bedeutung des Bergwaldes als
Schutzwald für Siedlungen und Verkehrsverbindungen, für die
Wasserwirtschaft und für alle anderen Sozial- und Wohlfahrtsfunktionen
informiert werden.
II. Waldbauliche Maßnahmen
Die waldbaulichen Maßnahmen sind auf das übergeordnete Ziel der möglichst langen Erhaltung der bestehenden
Schutzwälder und der Neubegründung junger Wälder auszurichten.
IIl. Tourismus und Infrastruktur
- Rodungen im Bergwald für neue
Freizeiteinrichtungen (z.B. für Wintersport) oder Infrastrukturmaßnahmen
sind grundsätzlich nicht mehr zuzulassen,
- Nach dem Prinzip der Güterabwägung ist zu
prüfen, ob und wo im Interesse der Reduzierung der Belastung des
Naturhaushalts das freie Betretungsrecht zeitweise oder ganz durch
Wegegebote oder Betretungsverbote eingeengt werden muß,
IV. Wald und Wild
-
Der Schalenwildbestand ist
durch jagdliche Maßnahmen so zu regulieren, daß die standortgerechte
natürliche Verjüngung des Bergwaldes grundsätzlich ohne die üblichen
Schutzvorrichtungen (Zaun, Einzelschutz) möglich ist.
-
Dabei ist die Reduzierung des
Schalenwildbestandes unter Ausnutzung aller jagdrechtlichen zulässigen
Methoden zu gewährleisten.
- Darüberhinaus sind die Lebensbedingungen des
Wildes mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu verbessern. Dies gilt
insbesondere für die Bereitstellung und Anlage von Deckungs- und
Äsungsflächen.
Außerdem sind Maßnahmen, wie Wildschutzgebiete und Wegegebote, mit denen
die Unruhe in der Landschaft und damit die Streßsituation des Wildes
reduziert werden, mit Nachdruck zu fördern.
- Eine wesentliche Grundlage für die
Abschußplanung durch die Untere Jagdbehörde soll das jährlich zu
erstellende Vegetationsgutachten der Forstverwaltung sein.
- Für die Verpachtung von Staatsjagden soll der
Grundsatz gelten, daß eine Jagd dann am besten verpachtet ist, wenn die
natürliche Verjüngung des Bergwaldes ohne die üblichen
Schutzvorrichtungen nachwächst. Verminderte Pachtpreise auf Grund der
landeskulturellen Zielsetzungen sind hinzunehmen.
- Es ist darauf hinzuwirken, daß in
Jagdpachtverträgen wirksame Sanktionen bei anhaltendem Verstoß gegen
diese Zielsetzung enthalten sind.
- Es ist darauf hinzuwirken, daß die
Jagdpachtpreise den reduzierten jagdlichen Möglichkeiten angepaßt
werden,
V. Waldweide
-
Die Waldweide ist so rasch wie
möglich abzulösen, Dabei ist ein Ersatz für die Rechtsinhaber
anzubieten, der keine Verschlechterung der wirtschaftlichen Existenz
bedeutet. Die erforderlichen Mittel sind bereitzustellen.
- Das Weiderecht ist entsprechend seiner
wirtschaftlichen Bedeutung für den landwirtschaftlichen Betrieb, dem
Aufwand für Ersatzlandbeschaffung und nach seiner Schadenswirkung auf
den Wald zu bewerten.
- Vorrangig ist die Bereitstellung von
landwirtschaftlichen Nutzflächen aus Staatsbesitz. Rodungen zum Zweck
der Ersatzlandbeschaffung sollen nur in besonders begründeten Ausnahme
fällen erfolgen.
- Den Rechtsinhabern sind als Ersatz auch
Waldflächen anzubieten.
- Die Kommission für die Bereinigung von
Waldweiderechten soll personell verstärkt werden.
- Es ist zu prüfen, in welchem Umfang den
Berechtigten ein finanzieller Ausgleich gezahlt werden kann, wenn sie
ihre Waldweiderechte vorübergehend nicht nutzen. Dabei muß gleichzeitig
sichergestellt werden, daß dies auf die Verfallzeit der Rechte keinen
Einfluß hat,
VI.
Landeskulturelle und Wasserbauliche Maßnahmen
vorzusehen, die im Alpengebiet und Alpenvorland etwaigen erhöhten
Abflüssen entgegenwirken und damit verbundenen großflächigen
Erosionserscheinungen vorbeugen.
Der Präsident: Dr. Heubl |